Der OGH hielt zur Thematik der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl fest, dass die Zahl der verfügbaren Köpfe entscheidend sei. Irrelevant sei damit, ob es sich um befristet oder unbefristet aufgenommene Arbeitnehmer handelt oder ob ein Arbeitnehmer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sei. Auch eine angestellte GmbH-Geschäftsführerin sowie leitende Angestellte seien mitzuzählen. Gleiches gelte für die an den Betrieb überlassenen Arbeitnehmer sowie jene Dienstnehmerin, die Elternteilzeit begehrt.
Ob auch karenzierte Dienstverhältnisse auf die Mindestzahl anrechenbar sind, ließ das Höchstgericht offen, da sich auch ohne den karenzierten Arbeitnehmerinnen eine Dienstnehmeranzahl von mehr als 20 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ergab. Jedenfalls aber seien vorhandene Karenzvertretungen zu berücksichtigen.
(OGH 17.5.2018, 9 ObA 39/18b)